Der Rat hat heute seinen Standpunkt (Verhandlungsmandat) zur Verordnung zum Verbot von Produkten, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem EU-Markt angenommen. Das Verhandlungsmandat des Rates unterstützt das Gesamtziel der Bekämpfung von Zwangsarbeit und führt mehrere Verbesserungen am vorgeschlagenen Text ein.
Das Mandat des Rates klärt den Geltungsbereich der Verordnung durch die Einbeziehung von Produkten, die für den Fernverkauf angeboten werden, sieht die Einrichtung eines zentralen Zwangsarbeitsportals vor und stärkt die Rolle der Kommission bei der Untersuchung und dem Nachweis des Einsatzes von Zwangsarbeit, während gleichzeitig die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf abgestimmt werden sowohl internationale Standards als auch EU-Gesetzgebung.
Es ist erschreckend, dass es auch im 21. Jahrhundert noch immer Sklaverei und Zwangsarbeit auf der Welt gibt. Die ILO schätzt, dass 27,6 Millionen Menschen Zwangsarbeit leisteten. Dieses abscheuliche Verbrechen muss ausgerottet werden und der erste Schritt dazu besteht darin, das Geschäftsmodell von Unternehmen zu zerstören, die Arbeitnehmer ausbeuten. Mit dieser Regelung wollen wir sicherstellen, dass ihre Produkte in unserem Binnenmarkt keinen Platz haben, egal ob sie in Europa oder im Ausland hergestellt werden. Die Präsidentschaft strebt an, die interinstitutionellen Verhandlungen noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.Pierre-Yves Dermagne, belgischer Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft und Beschäftigung
Vorschlag der Kommission
Der Vorschlag verbietet, dass Produkte, die mit Zwangsarbeit (gemäß der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation) hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus der Union in Drittländer exportiert werden. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken von Zwangsarbeit auf der Grundlage verschiedener Informationsquellen bewerten, wie z. B. Eingaben aus der Zivilgesellschaft, einer Datenbank zu Risikogebieten oder Produkten von Zwangsarbeit sowie Informationen darüber, ob die betroffenen Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit.
Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, sollten die Behörden eine Untersuchung einleiten. Dies kann Auskunftsersuchen von Unternehmen oder die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen sowohl in der EU als auch in Drittländern umfassen. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, ordnen sie die Rücknahme des betreffenden Produkts an und verbieten sowohl das Inverkehrbringen als auch den Export. Unternehmen werden verpflichtet, die betroffenen Waren zu entsorgen, und die Zollbehörden werden die Durchsetzung des Export- oder Importverbots für verbotene Produkte an den EU-Grenzen überwachen.
KMU sind von der Regelung nicht ausgenommen, jedoch sollten die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Unternehmen sowie das Ausmaß der Zwangsarbeit berücksichtigt werden, bevor förmliche Untersuchungen eingeleitet werden. Der Vorschlag sieht außerdem spezifische Unterstützungsinstrumente vor, um KMU bei der Anwendung der Verordnung zu unterstützen.
Der Vorschlag sieht die Schaffung eines Unionsnetzwerks gegen Zwangsarbeitsprodukte vor , das die von den zuständigen Behörden und der Kommission ergriffenen Maßnahmen koordinieren wird.
Mandat des Rates
Das Verhandlungsmandat des Rates sieht die Einrichtung des Unionsnetzwerks gegen Zwangsarbeitsprodukte vor, um eine bessere Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Standpunkt des Rates formalisiert die Verwaltungszusammenarbeit innerhalb des Netzwerks und gewährleistet dessen aktive Beteiligung an allen Phasen des Prozesses, der zum Verbot eines Produkts führt .
Das Mandat sieht auch die Schaffung eines zentralen Zwangsarbeitsportals vor , das leicht zugängliche und relevante Informationen und Tools bereitstellen würde, einschließlich einer einzigen Informationsübermittlungsstelle , einer Datenbank und Leitlinien sowie einen einfachen Zugang zu Informationen über getroffene Entscheidungen.
Der Standpunkt des Rates sieht die notwendige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Anwendung der Zwangsarbeitsverbotsverordnung vor, um sicherzustellen, dass deren Durchsetzung und Umsetzung im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie zur Nachhaltigkeits-Due-Diligence von Unternehmen und den Hinweisgebern stehen Richtlinie.
Die Rolle der Kommission bei Untersuchungen und Entscheidungen
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Fallverteilung zu vereinfachen, stärkt das Mandat die Rolle der Europäischen Kommission. Die Kommission wird auf der Grundlage aller relevanten, überprüfbaren und glaubwürdigen Informationen beurteilen, ob die betreffenden Produkte von Unionsinteresse sind.
Ein „Gewerkschaftsinteresse“ wird angenommen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit sind erheblich;
- die Risiken mutmaßlicher Zwangsarbeit liegen außerhalb des Gebiets der Union;
- die betreffenden Produkte haben erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt (es wird davon ausgegangen, dass sie erhebliche Auswirkungen haben, wenn sie in mindestens drei Mitgliedstaaten vorhanden sind).
Bei Vorliegen eines Unionsinteresses übernimmt die Kommission automatisch die Voruntersuchungsphase. Andernfalls wird die Voruntersuchungsphase von einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt.
Untersuchungen
Das Mandat des Rates vereinfacht die Koordinierung bei grenzüberschreitenden Ermittlungen durch die Benennung einer federführenden zuständigen Behörde (die die Vorphase einleitet und die Kontinuität der Ermittlungen und die Beteiligung anderer Behörden gewährleistet) und durch eine stärkere Einbindung des Unionsnetzwerks gegen Zwangsarbeitsprodukte, um Transparenz und einen Unionsansatz zu gewährleisten.
Das Mandat klärt auch das Verfahren für Feldinspektionen, die als letztes Mittel vorgesehen sind. Diese Inspektionen sollten sich am Standort der mutmaßlichen Zwangsarbeitsrisiken orientieren und unter voller Achtung der nationalen Souveränität durchgeführt werden.
Inspektionen in Drittländern
Nach dem Standpunkt des Rates muss die Kommission, wenn Inspektionen außerhalb der Union durchgeführt werden müssen, Kontakte zu Drittländern herstellen (auf eigene Initiative, in Fällen von Unionsinteresse oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde) und diese um Anfrage bitten Regierungen von Drittländern werden aufgefordert, bei mutmaßlichen Fällen von Zwangsarbeit Inspektionen durchzuführen. Wird der Antrag der Kommission von der Regierung des Drittlandes abgelehnt, kann dies einen Fall mangelnder Kooperation darstellen und die Kommission kann auf der Grundlage anderer relevanter Beweise eine Entscheidung treffen.
Endgültige Entscheidungen
Die Kommission wird dafür verantwortlich sein, die endgültige Entscheidung (z. B. das Verbot eines bestimmten Produkts) durch einen gemäß dem Prüfverfahren zu erlassenden Durchführungsrechtsakt vorzubereiten und eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Entscheidung auf dem einheitlichen Zwangsarbeitsportal bereitzustellen .
Nächste Schritte
Das heute vereinbarte Mandat formalisiert die Verhandlungsposition des Rates. Damit erhält die Ratspräsidentschaft ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, das seinen Standpunkt am 8. November 2023 angenommen hat. Die interinstitutionellen Verhandlungen werden so bald wie möglich beginnen.
Hintergrund
Rund 27,6 Millionen Menschen sind weltweit, in vielen Branchen und auf allen Kontinenten in Zwangsarbeit. Der Großteil der Zwangsarbeit findet in der Privatwirtschaft statt, ein Teil wird jedoch auch von der öffentlichen Hand verhängt.
Die Kommission hat am 14. September 2022 die Verordnung vorgeschlagen, Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem europäischen Markt zu verbieten.